Allgemeine Reisebedingungen für alle Hadsch und Umra-Reisen des Reisebüros Almabrur für Hadsch und Umra
1. Anmeldung und Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung erkennt der Kunde den Abschluß eines Reisevertrages mit uns auf der Grundlage Unserer Reiseaußchreibung und unseren Hinweisen zu der Reise verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
1.2 Der Reisevertrag kommt durch unsere Bestätigungs-Email an den Kunden zustande, dies wird ihn mit der Reisebestätigung informieren.
1.3 Weicht unsere Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor, an das wir uns 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden halten und das innerhalb der Frist durch ausdrückliche oder schlüßige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) vom Kunden angenommen werden kann.
1.4 Das Mindestalter für die Teilnahme an unseren Reisen beträgt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten 18 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer als Anmelder angemeldet wurde.
2. Zahlung des Reisepreises
2.2 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemeßener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziffer 6.2 orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
3. Leistungen, änderung der Reiseaußchreibung, Preisänderung vor Vertragßchluß
3.1 Unsere Leistungsverpflichtung ergibt sich außchließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem zur betreffenden Reise gehörenden Prospekt sowie den dortigen allgemeinen Hinweisen in Verbindung mit der individueller Reisebestätigung. Bezüglich der Reiseaußchreibung behalten wir uns ausdrücklich vor, lediglich aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen gem. § 4 Abs.2 BGB- InfoVO vor Vertragßchluß eine änderung der Außchreibungen zu erklären, über die wir Sie vor Buchung selbstverständlich informieren. Almabrur für Hajj- und Umra behält sich insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer änderung der für die betreffende Reise geltendem Wechselkurs nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragßchluß anzupaßen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten änderungen rechtzeitig hinzuweisen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler (z.B. Reisebüros) sind von uns nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseaußchreibung oder unsere Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
4. Reiseabsage / Rücktritt des Reiseveranstalters
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und wird diese nicht erreicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir diese Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben haben, bis zu welchem die Erklärung des Rücktritts / unserer Absage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muß und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen haben. Wir werden einen solchen Rücktritt bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden Ihnen umgehend zurückerstattet.
5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragßchluß
5.1 Nach Vertragßchluß notwendig werdende änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die änderungen nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen.
5.2 Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages lediglich im Falle der nach Abschluß des Reisevertrages eingetretenen, bei Abschluß unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Fluggebühren, oder einer änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
5.3 Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder bei einer erheblichen änderung einer wesentlichen Reiseleistung können ie unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang unserer Erklärung über die änderung der Reiseleistung oder die Preisanpaßung uns gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt und Umbuchung des Kunden
6.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde zurück, so verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Wir können jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemeßene Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie deßen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Wir können diesen Anspruch nach unserer Wahl konkret (§ 651i Abs.2 BGB) oder pauschalisiert (§651i Abs. 3 BGB) berechnen. Pauschal können wir folgende Prozentsätze des Reisepreises als Entschädigung ansetzen: - bis 45 Tage vor Reisebeginn 10 % - vom 44. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 %- vom 29. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50 % - vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % - vom 6. Tag bis Reisebeginn 90 % Es bleibt dem Kunden stets unbenommen, bei Berechnung der pauschalierten oder konkreten Stornierungsentschädigung nachzuweisen, daß uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als von uns berechnet entstanden ist.
6.3 Sie haben über uns die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
6.4 Werden auf Ihren Wunsch nach der Bestätigung der Reise änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseantritts, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (= Umbuchung), können wir als Reiseveranstalter eine angemeßene Bearbeitungsentschädigung von bis zu € 30 erheben. Eine Umbuchung ist grundsätzlich bis zum 30. Tag vor Reisebeginn möglich. Eine spätere änderung ist nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht.
7. Kündigung durch den Reiseveranstalter
Stört ein Reisender trotz einer entsprechenden Abmahnung durch uns nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnißes bis zur vereinbarten Beendigung der Reise oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, so können wir ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag mit ihm kündigen. Dabei behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Höhere Gewalt
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht voraußehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach können wir als Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemeßene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
9.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adreße/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterläßt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemeßener Frist Abhilfe verlangen, wobei wir die Abhilfe verweigern können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können in der Weise Abhilfe schaffen, daß wir eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen.
9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemeßenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Wir informieren über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, daß vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemeßene Frist zur Abhilfe- Leistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Intereße des Reisenden gerechtfertigt ist.
10. Haftung, Haftungsbeschränkung
10.1 Die vertragliche Haftung von uns, als Reiseveranstalter, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrläßig herbeigeführt wurde oder soweit wir als Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
10.2 Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Person und Reise beschränkt.
10.3 Die unter 10.1 und 10.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
11. Außchluß von Ansprüchen, Anzeigefristen, Gepäckverlust und –Verspätung, Verjährungsfristen, Abtretungsverbot
11.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adreße geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind darüber hinaus binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögenßchäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Reisenden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläßigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.3 Eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Al-Mabrur für Hajj und Umra ist ausgeschloßen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.ة.
12. Paß- und Visumerforderniße, gesundheitspolizeiliche Bestimmungen
12.1 Wir informieren Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Paß- und Visumerforderniße und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muß selbst darauf achten, daß sein Reisepaß oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Wir weisen darauf hin, daß der Reisepaß für die Einreise nach Saudi Arabien unbedingt noch mindestens 6 Monate Gültigkeit aufweisen muß. Andernfalls wird von den Behörden die Einreise verweigert.
12.3 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wir haben unsere Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
12.4 Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder ausländische Behörden, wenn Sie uns als Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, daß wir gegen eigene Pflichten verstoßen und die Verzögerung selbst zu vertreten haben.
13. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wir sind gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so müßen wir diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, daß der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu sowie auf der Internetseite und in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Die Schwarze Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
14. Mitwirkungspflichten des Reisenden
14.1 Falls der Reisende seine Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der von uns genannten Frist vor Reisebeginn erhält, muß er uns umgehend benachrichtigen.
14.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungßtörungen im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten oder zu vermeiden.
14.3 Gepäck und sonstige mitgebrachte Sachen sind beim Ein-, Um- und Außteigen vom Reisenden unabhängig von bestehenden Obhutspflichten des Reiseveranstalters und der Leistungsträger auch stets selbst vom Reisegast zu beaufsichtigen.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
16. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet außchließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an deßen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtßtand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Bedingungen für die Nutzung der Website des Reisebüros für Hajj und Umrah
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